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Immobilienlexikon Abstandsfläche |
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Abstandsfläche
Den abstrakten Bereich (Fläche) eines Grundstückes, der mit
wenigen Ausnahmen von Bebauung freizuhalten ist, wird als
Abstandsfläche bezeichnet. In einigen Bundesländern wie
beispielsweise Nordrhein-Westfalen oder Sachsen Anhalt wird
sie auch als Abstandfläche betitelt. Früher auch als Bauwich
bezeichnet wurde der notwendige Grenzabstand in einigen
Regionen (beispielsweise im Norden Deutschlands).
Gebräuchlich ist in Österreich die Bezeichnung Bauwich immer
noch. Der Sozialabstand zwischen benachbarten Gebäuden, der
Brandschutz, und die ausreichende Belichtung und Belüftung
sind Hauptgründe für Abstandsflächen. In der
Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer liegt das
Bauordnungsrecht in Deutschland. Eigene Landesbauordnungen
erlassen haben dementsprechend alle Länder. |
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Abstandsfläche |
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Deshalb variieren Detailregelungen von Bundesland zu
Bundesland. Dass die Abstandsflächen nur auf diesem liegen,
dahingehend sind grundsätzlich Gebäude auf dem zugehörigen
Baugrundstück anzuordnen. Bis zur Mitte von angrenzenden
öffentlichen Grünflächen, Wegen und Straßen erstrecken
dürfen sich darüberhinaus Abstandsflächen. Auch bei der
Änderung eines Gebäudes müssen Abstandsflächen eingehalten
werden und nicht nur beim Neubau.
Im Zuge der Genehmigungsplanung muss die Einhaltung der
Vorschriften nachgewiesen werden. Zum Verlust des
Bestandsschutzes führen kann eine bauliche Änderung oder
sogar die alleinige Nutzungsänderung bei einem zunächst
unter Bestandsschutz stehenden Gebäude, bei dem die
Abstandsflächen nicht eingehalten werden. Flächen dürfen
auch auf das Nachbargrundstück fallen, wenn vom Nachbarn
eine so genannte Abstands-Baulast beziehungsweise eine
Abstandsflächen-Übernahmeerklärung signiert wird.
Im Baulastenverzeichnis vermerkt wird die Übernahme von
Abstandsflächen auf ein Grundstück. Da so die Nutzung eines
Grundstücks eingeschränkt wird, kann dies unter Umständen
eine Wertminderung nach sich ziehen. Gebildet wären die
Abstandsflächen aus den umgeklappten Fassadeflächen eines
Gebäudes. Von der Wandhöhe H geht die Musterbauordnung dabei
aus. Hierbei wird 1/3 der Höhe der Dachflächen mit >45°
Neigung gerechnet sowie die volle Höhe von Dachflächen mit
>70° Neigung. |
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