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Absichtserklärung
Die Verkündung einer Absicht wird als Absichtserklärung
definiert. Besonders wenn eine Partei dem Interesse an
Verhandlungen und am Abschluss eines Vertrages Ausdruck
verleihen möchte, wird dies als Absichtserklärung
bezeichnet. Keine Bindungswirkung hat eine
Absichtserklärung. Durchgesetzt hat sich vor allem im
Bereich des Unternehmenskaufs eine spezielle Form der
Absichtserklärung, der Letter of Intent. Als Punktation oder
Memorandum of Understanding (MoU) wird eine
Absichtserklärung bezeichnet, die nicht nur von einem,
sondern von allen Verhandlungspartner unterzeichnet werden. |
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Absichtserklärung |
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Inhalte einer Absichtserklärung: rechtlich ist die
Absichtserklärung unverbindlich. Jedoch soll sie die
psychologische und moralische Bedeutung der Transaktion
garantieren. Folgende Punkte kann sie beispielsweise im
Bereich des Unternehmenskaufs beinhalten:
Exklusivitätsklausel, Auslagenersatzregelungen,
Beendigungsgründe für die laufenden Verhandlungen, Hinweis
auf die fehlende Bindungswirkung des LoI. Herausgabe -
Vernichtungsanspruch von erhaltenen Dokumenten.
Geheimhaltungspflicht, Definition von Ausnahmen,
gegebenenfalls Sanktionen bei Zuwiderhandlung
(Konventionalstrafe). Befristungen, Vorbehalte und
Bedingungen. Vollmachterteilung zu Gunsten einer das
Kaufobjekt prüfenden Partei (beispielsweise im Rahmen einer
Due Diligence). Zeitplan (Due Diligence). Konkretisierung
des Transaktionsvorhabens, Zusammenfassung bisheriger
Gesprächs-ergebnisse. Interessenbekundung an der
Durchführung der bezeichneten Transaktion. Bezeichnung der
Vertragspartner |
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