Immobilienlexikon Abrissverfügung
 
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Abrissverfügung
Wurde ein Haus oder der Anbau von einem Haus unrechtmäßig, also ohne eine Baugenehmigung vorlag, gebaut, kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde eine Abrissverfügung erlassen. Jedoch ist hierbei zu bedenken, dass die Abrissverfügung die Verhältnismäßigkeit berücksichtigen muss. Damit darf durch die Abrissverfügung dem Betroffenen kein Schaden entstehen, der in keinem Verhältnis zum öffentlichen Interesse des Abrisses steht.

 

 

 

In der Praxis bedeutet dies: wurde beispielsweise ein Grenzabstand nicht korrekt eingehalten und die Außenwand des Anbau überschreitet den zulässigen Grenzabstand um rund zehn Zentimeter, dann wäre ein Rückbau der Außenwand mit einem sehr hohen Kostenaufwand verbunden. Dieser steht in einem Missverhältnis zum öffentlichen Interesse. Ein anderes Beispiel aus der Praxis: baut jemand ein Haus, ohne das eine Baugenehmigung vorliegt, so können die Behörden jederzeit den Abriss fordern, auch wenn der finanzielle Schaden sehr hoch ist. Hier wiegt das Interesse der Öffentlichkeit höher. Hat sich jedoch die zuständige Baubehörde über viele Jahre hinweg nicht gegen den nicht genehmigten Bau unternommen, so gilt dieser als von den Behörden akzeptiert.

 

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