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Abrissverfügung
Wurde ein Haus oder der Anbau von einem Haus unrechtmäßig,
also ohne eine Baugenehmigung vorlag, gebaut, kann die
zuständige Bauaufsichtsbehörde eine Abrissverfügung
erlassen. Jedoch ist hierbei zu bedenken, dass die
Abrissverfügung die Verhältnismäßigkeit berücksichtigen
muss. Damit darf durch die Abrissverfügung dem Betroffenen
kein Schaden entstehen, der in keinem Verhältnis zum
öffentlichen Interesse des Abrisses steht. |
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In der Praxis bedeutet dies: wurde beispielsweise ein
Grenzabstand nicht korrekt eingehalten und die Außenwand des
Anbau überschreitet den zulässigen Grenzabstand um rund zehn
Zentimeter, dann wäre ein Rückbau der Außenwand mit einem
sehr hohen Kostenaufwand verbunden. Dieser steht in einem
Missverhältnis zum öffentlichen Interesse. Ein anderes
Beispiel aus der Praxis: baut jemand ein Haus, ohne das eine
Baugenehmigung vorliegt, so können die Behörden jederzeit
den Abriss fordern, auch wenn der finanzielle Schaden sehr
hoch ist. Hier wiegt das Interesse der Öffentlichkeit höher.
Hat sich jedoch die zuständige Baubehörde über viele Jahre
hinweg nicht gegen den nicht genehmigten Bau unternommen, so
gilt dieser als von den Behörden akzeptiert. |
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