Immobilienlexikon Abnahme
 
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Abnahme
Der Begriff Abnahme bezeichnet allgemein, dass bestimmte Leistungen als erfüllungstauglich bestätigt werden.

 

 

 

Abnahme im Werkvertragsrecht
Nach deutschem Recht ist die Abnahme beim Werkvertrag Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung und bestimmt den Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Sie ist die körperliche Hinnahme des Werkes, verbunden mit der Billigung des Werkes als im Wesentlichen vertragsgemäß. Die Abnahme für körperliche Werke ist in § 640 BGB geregelt. Für unkörperliche Werke (bspw. Theateraufführung, Konzert) muss nach § 646 BGB eine Vollendung statt einer Abnahme eintreten.

Abnahme im Kaufrecht
Nach § 433 Abs. 2 des deutschen BGB ist der Käufer verpflichtet, die gekaufte Sache abzunehmen. Abnahme bedeutet hier die tatsächliche Übernahme der Kaufsache.

Abnahme im Projektmanagement
Im Projektmanagement bezeichnet Abnahme den letzten Schritt in der Systemauswahl. Sie erfolgt nach erfolgreich abgeschlossenem Probebetrieb im Unternehmen. Sie geschieht von Seiten des Auftraggebers durch das Projektteam, von Seiten des Anbieters durch einen Projektleiter. Der Abnahmezeitraum wird im Vertragswerk festgelegt. Die Abnahme umfasst alle Hard- und Softwarekomponenten. Sie beruht auf dem Pflichtenheft oder dem Feinkonzept. Nach der erfolgreichen Abnahme startet i. d. R. die Produktionsphase bzw. der Systembetrieb. Eventuelle Weiterentwicklungen laufen dann als eigenständige Projekte.

 

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