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Abnahme
Der Begriff Abnahme bezeichnet allgemein, dass
bestimmte Leistungen als erfüllungstauglich bestätigt
werden. |
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Abnahme im Werkvertragsrecht
Nach deutschem Recht ist die Abnahme beim Werkvertrag
Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung und bestimmt
den Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Sie ist die körperliche
Hinnahme des Werkes, verbunden mit der Billigung des Werkes
als im Wesentlichen vertragsgemäß. Die Abnahme für
körperliche Werke ist in § 640 BGB geregelt. Für
unkörperliche Werke (bspw. Theateraufführung, Konzert) muss
nach § 646 BGB eine Vollendung statt einer Abnahme
eintreten.
Abnahme im Kaufrecht
Nach § 433 Abs. 2 des deutschen BGB ist der Käufer
verpflichtet, die gekaufte Sache abzunehmen. Abnahme
bedeutet hier die tatsächliche Übernahme der Kaufsache.
Abnahme im Projektmanagement
Im Projektmanagement bezeichnet Abnahme den letzten Schritt
in der Systemauswahl. Sie erfolgt nach erfolgreich
abgeschlossenem Probebetrieb im Unternehmen. Sie geschieht
von Seiten des Auftraggebers durch das Projektteam, von
Seiten des Anbieters durch einen Projektleiter. Der
Abnahmezeitraum wird im Vertragswerk festgelegt. Die Abnahme
umfasst alle Hard- und Softwarekomponenten. Sie beruht auf
dem Pflichtenheft oder dem Feinkonzept. Nach der
erfolgreichen Abnahme startet i. d. R. die Produktionsphase
bzw. der Systembetrieb. Eventuelle Weiterentwicklungen
laufen dann als eigenständige Projekte. |
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