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Abmahnung
Bei der Abmahnung handelt es sich um eine Aufforderung an
eine Person, eine gewisse Handlungsweise zukünftig zu
unterlassen. Laut BGB § 314 Abs. 2 ist die Abmahnung eine
unabdingbare Voraussetzung, um ein Dauerschuldverhältnis aus
wichtigem Grund Kündigen zu können.
Jede Abmahnung muss gewisse formale Anforderungen erfüllen.
Im gewerblichen Rechtsschutz sowie im Urheberrecht muss die
Abmahnung eine Schilderung des Sachverhalts, der rechtliche
Hintergrund, eine Unterlassungserklärung sowie eine
angemessene Fristsetzung beinhalten. Gegebenenfalls sollten
auch rechtliche Schritte bei Zuwiderhandlung angedroht
werden. Wenn die Abmahnung durch einen Anwalt erfolgt,
sollte die Vollmacht beigelegt werden. Einige Gerichte
setzten dies voraus, damit die Abmahnung rechtswirksam wird
(zum Beispiel OLG Düsseldorf, OLG Report 2000, 57).
Grundsätzlich ist sie jedoch laut Rechtsprechung nicht
zwingend erforderlich (OLG Karlsruhe NJW-RR 1990, 1322).
Es ist wichtig zu wissen, dass es sich bei der Abmahnung
nicht nur um eine Willenserklärung handelt, sondern um eine
Rechtshandlung. Sie ist auch kein einseitiges Rechtsgeschäft
(BGH NJW 81, 1210). Somit sind auch nicht die Vorschriften
über Willenserklärungen anzuwenden.
Eine Abmahnung bedarf nicht der Schriftform. Sie kann
telefonisch erfolgen (OLG München, Urteil 01.04.97,
Aktenzeichen 29W1034/97). In diesem Fall kann die
anwaltliche Vollmacht natürlich nicht vorgelegt werden, sie
ist dann auch nicht notwendig. |