|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
Immobilienlexikon Abgeltungssteuer |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
Abgeltungssteuer
Eine Quellensteuer auf Kapitalerträge ist die
Abgeltungssteuer. Einbehaltenen und anonym abgeführt wird
diese Steuer dabei direkt an der Quelle. Das heißt dass sie
durch den Schuldner der Erträge oder die Depot verwaltende
Stelle (in der Regel ein Kreditinstitut) einbehalten und
anonym abgeführt wird. Mit einem feststehenden Steuersatz,
der unabhängig vom persönlichen Einkommensteuersatz des
Gläubigers ist, erfolgt die Steuerberechnung. Grundsätzlich
abgegolten ist damit die auf die Kapitalerträge entfallende
Einkommensteuer. Dies stellt den wesentlichen Unterschied zu
einer Kapitalertragssteuer ohne Abgeltungswirkung dar. Ein
Abgeltungssteuersystem für Kapitalerträge haben viele
EU-Mitgliedsstaaten eingeführt. Erfasst werden dabei häufig
allerdings nur Dividenden und Zinsen. Zusätzlich werden in
einigen Staaten die wertsteigenden Kapitalvermögen mit der
Abgeltungssteuer besteuert, Deutschland gehört dazu. |
|
|
|
|
|
|
|
Abgeltungssteuer |
|
Eingeführt wird in Deutschland am 1.1.2009 ein erweiterter
Steuerabzug für Kapitalvermögen (§ 20 EStG). Seine
Steuerpflicht als abgegolten gilt für den Privatanleger mit
der einbehaltenen Kapitalertragssteuer. Nicht mehr in seiner
jährlichen Einkommensteuererklärung muss der Anleger die
bereits versteuerten Kapitalerträge aufführen. Sie werden
auch nicht mit seinem individuellen Steuersatz versteuert.
Einen Abzug auf Kapitalerträge erhalten nach dem gleichen
Modus betriebliche Anleger. Befreit sind sie allerdings je
nach Ertrag beispielsweise von den neuen steuerlichen
Tatbeständen der Spekulationsgewinne. Nicht als abgegolten
gilt der Steuerabzug für betriebliche Anleger. Weiterhin
berücksichtigt werden müssen diese Einkünfte in der
Steuererklärung des Unternehmens. Mit dieser Einführung gibt
es aber auch viele Details und Sonderregelungen, die zu
berücksichtigen sind. Nur als zusammenfassende Erläuterung
der Veränderung zum 1.1.2009 gedacht sind deshalb die zuvor
getroffenen Aussagen.
Durch das Unternehmenssteuer-Reformgesetz von 2008 wurden
die notwendigen Änderungen in den verschiedenen
Steuergesetzen ins Leben gerufen. Stillhalter-Geschäfte,
sonstige Zahlungen aus Derivaten und Wertpapieren sowie
private Veräußerungsgewinne gehören ab 2009 zu den
Einkünften aus Kapitalvermögen. Derivate mit physikalischer
Lieferung von Währung im Moment der Ausübung und
Währungsgeschäfte gehören jedoch nicht dazu. Im
Umkehrschluss heißt dies, dass auch solche Gewinne, die
bisher nur im Rahmen der Spekulationsgeschäfte steuerlich
erfasst wurden, erstmals auch bei einer Haltedauer von mehr
als 12 Monaten steuerpflichtig sind. Steuerpflichtig bleiben
Einkommen aus Anlagen in Wirtschaft und Währung (
beispielsweise Devisenkursgewinne auf Fremdwährungskonten)
weiterhin nach § 23 als privates Veräußerungsgeschäft. In
der jährlichen Einkommensteuererklärung sind sie deshalb
anzugeben. Weil die Banken gesetzlich nicht mehr zum Ausweis
der Einkünfte verpflichtet sind, fällt der Ausweis der
Einkünfte über die Jahresbescheinigung weg. Je nach
Kreditinstitut stehen freiwillige Bescheinigungen zur
Verfügung. Dabei muss aber dahingehend gegebenenfalls mit
Kosten gerechnet werden. |
|
|
|
Immobilienlexikon A-Z
»
Immobilienlexikon A
»
Abgeltungssteuer |
|
|
|