Immobilienlexikon Abgeltungssteuer
 
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Abgeltungssteuer
Eine Quellensteuer auf Kapitalerträge ist die Abgeltungssteuer. Einbehaltenen und anonym abgeführt wird diese Steuer dabei direkt an der Quelle. Das heißt dass sie durch den Schuldner der Erträge oder die Depot verwaltende Stelle (in der Regel ein Kreditinstitut) einbehalten und anonym abgeführt wird. Mit einem feststehenden Steuersatz, der unabhängig vom persönlichen Einkommensteuersatz des Gläubigers ist, erfolgt die Steuerberechnung. Grundsätzlich abgegolten ist damit die auf die Kapitalerträge entfallende Einkommensteuer. Dies stellt den wesentlichen Unterschied zu einer Kapitalertragssteuer ohne Abgeltungswirkung dar. Ein Abgeltungssteuersystem für Kapitalerträge haben viele EU-Mitgliedsstaaten eingeführt. Erfasst werden dabei häufig allerdings nur Dividenden und Zinsen. Zusätzlich werden in einigen Staaten die wertsteigenden Kapitalvermögen mit der Abgeltungssteuer besteuert, Deutschland gehört dazu.

 

 

 
Abgeltungssteuer

Eingeführt wird in Deutschland am 1.1.2009 ein erweiterter Steuerabzug für Kapitalvermögen (§ 20 EStG). Seine Steuerpflicht als abgegolten gilt für den Privatanleger mit der einbehaltenen Kapitalertragssteuer. Nicht mehr in seiner jährlichen Einkommensteuererklärung muss der Anleger die bereits versteuerten Kapitalerträge aufführen. Sie werden auch nicht mit seinem individuellen Steuersatz versteuert. Einen Abzug auf Kapitalerträge erhalten nach dem gleichen Modus betriebliche Anleger. Befreit sind sie allerdings je nach Ertrag beispielsweise von den neuen steuerlichen Tatbeständen der Spekulationsgewinne. Nicht als abgegolten gilt der Steuerabzug für betriebliche Anleger. Weiterhin berücksichtigt werden müssen diese Einkünfte in der Steuererklärung des Unternehmens. Mit dieser Einführung gibt es aber auch viele Details und Sonderregelungen, die zu berücksichtigen sind. Nur als zusammenfassende Erläuterung der Veränderung zum 1.1.2009 gedacht sind deshalb die zuvor getroffenen Aussagen.

Durch das Unternehmenssteuer-Reformgesetz von 2008 wurden die notwendigen Änderungen in den verschiedenen Steuergesetzen ins Leben gerufen. Stillhalter-Geschäfte, sonstige Zahlungen aus Derivaten und Wertpapieren sowie private Veräußerungsgewinne gehören ab 2009 zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Derivate mit physikalischer Lieferung von Währung im Moment der Ausübung und Währungsgeschäfte gehören jedoch nicht dazu. Im Umkehrschluss heißt dies, dass auch solche Gewinne, die bisher nur im Rahmen der Spekulationsgeschäfte steuerlich erfasst wurden, erstmals auch bei einer Haltedauer von mehr als 12 Monaten steuerpflichtig sind. Steuerpflichtig bleiben Einkommen aus Anlagen in Wirtschaft und Währung ( beispielsweise Devisenkursgewinne auf Fremdwährungskonten) weiterhin nach § 23 als privates Veräußerungsgeschäft. In der jährlichen Einkommensteuererklärung sind sie deshalb anzugeben. Weil die Banken gesetzlich nicht mehr zum Ausweis der Einkünfte verpflichtet sind, fällt der Ausweis der Einkünfte über die Jahresbescheinigung weg. Je nach Kreditinstitut stehen freiwillige Bescheinigungen zur Verfügung. Dabei muss aber dahingehend gegebenenfalls mit Kosten gerechnet werden.

 

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