Immobilienlexikon Abdingbares Recht
 
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Abdingbares Recht
Gesetzliche Regelungen des Zivilrechts, von denen die Parteien eines Vertrags abweichen können, werden als abdingbares Recht definiert. Dies kann beispielsweise durch Änderung oder vollständigen Ausschluss geschehen. Ius dispositivum (dispositives Recht) ist ein weiterer Begriff für abdingbares Recht. Im Gegensatz zum abdingbaren Recht steht das zwingende Recht (ius cogens).

Ein Recht das nicht umgangen werden darf, wird damit definiert. Immer durch die Vertragsparteien abdingbar sind grundsätzlich die Regelungen des Zivilrechts. Die Ausnahme stellt das zwingende Recht dar. Die verfassungsrechtlich garantierte Privatautonomie ist Ursache für die grundsätzliche dispositive Idee. Darin, dass der historische Gesetzgeber des BGB Ende des 19. Jahrhunderts davon ausging, dass sich die Vertragsparteien als gleichberechtigte Partner gegenübertreten, liegt die Ursache der Dispositivität des Zivilrechts in historischer Sicht.

 

 

 

Abdingbares Recht
Die privaten Rechtsverhältnisse der Vertragsparteien sollten so frei geregelt werden. Auf diese Weise wollte man auch eine gerechte Vertragsgestaltung erreichen, weil für einen Vertragsschluss ein Konsens der Parteien notwendig ist. Ausgeburt eines weiland geltenden liberalen Rechts- und Staatsverständnisses war diese Idee. Die Überzeugung, dass die vorgestellte Gleichberechtigung der Parteien in der Rechtswirklichkeit nicht existierte, setzte sich im Laufe der Geschichte des BGB allerdings durch.

Schließlich standen sich vor allem im Miet- und Arbeitsrecht wirtschaftlich ungleiche Partner vis-a-vis. Keine Vertragsgerechtigkeit mehr erzeugt werden konnte so durch die uneingeschränkte Vertragsfreiheit. Denn dem wirtschaftlich schwächeren Teil (beispielsweise Arbeitnehmer, Mieter) wurde vom wirtschaftlich stärkeren Teil (beispielsweise Arbeitgeber, Vermieter) dessen Vertragsbedingungen aufoktroyiert.

Zwischen Verbrauchern und Unternehmern wurde seit Beginn der 1970er Jahren eine ähnlich wirtschaftliche Disbalance erkannt. Zahlreiche Vorschriften zum Zivilrecht führte der Gesetzgeber ein, um dem Ideal der Vertragsgerechtigkeit wieder näher zukommen. Diese sind nicht abdingbar und haben damit einen zwingenden Charakter.

Sie sollen den Schutz des wirtschaftlich schwächeren Teils (beispielsweise Verbraucher, Mieter, Arbeitnehmer) dienen. Insbesondere im Mietrecht, in sämtlichen Vorschriften mit verbraucherschützender Tendenz und im Arbeitsrecht, finden sich solche Vorschriften des zwingenden Rechts. Durch ihre Auslegung ist zu ermitteln, ob eine gesetzliche Regelung ausnahmsweise nicht abdingbar ist. Aus ihrer Tendenz zum Schutz des wirtschaftlich schwächeren Teils beziehungsweise durch ausdrückliche gesetzliche Anordnung ergibt sich der zwingende Aspekt der gesetzlichen Regelung.

 
 

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