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Immobilienlexikon Abdingbares Recht |
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Abdingbares Recht
Gesetzliche Regelungen des Zivilrechts, von denen die
Parteien eines Vertrags abweichen können, werden als
abdingbares Recht definiert. Dies kann beispielsweise durch
Änderung oder vollständigen Ausschluss geschehen. Ius
dispositivum (dispositives Recht) ist ein weiterer Begriff
für abdingbares Recht. Im Gegensatz zum abdingbaren Recht
steht das zwingende Recht (ius cogens).
Ein Recht das nicht
umgangen werden darf, wird damit definiert. Immer durch die
Vertragsparteien abdingbar sind grundsätzlich die Regelungen
des Zivilrechts. Die Ausnahme stellt das zwingende Recht
dar. Die verfassungsrechtlich garantierte Privatautonomie
ist Ursache für die grundsätzliche dispositive Idee. Darin,
dass der historische Gesetzgeber des BGB Ende des 19.
Jahrhunderts davon ausging, dass sich die Vertragsparteien
als gleichberechtigte Partner gegenübertreten, liegt die
Ursache der Dispositivität des Zivilrechts in historischer
Sicht. |
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Abdingbares Recht
Die privaten Rechtsverhältnisse der Vertragsparteien sollten
so frei geregelt werden. Auf diese Weise wollte man auch
eine gerechte Vertragsgestaltung erreichen, weil für einen
Vertragsschluss ein Konsens der Parteien notwendig ist.
Ausgeburt eines weiland geltenden liberalen Rechts- und
Staatsverständnisses war diese Idee. Die Überzeugung, dass
die vorgestellte Gleichberechtigung der Parteien in der
Rechtswirklichkeit nicht existierte, setzte sich im Laufe
der Geschichte des BGB allerdings durch.
Schließlich standen sich vor
allem im Miet- und Arbeitsrecht wirtschaftlich ungleiche
Partner vis-a-vis. Keine Vertragsgerechtigkeit mehr erzeugt
werden konnte so durch die uneingeschränkte
Vertragsfreiheit. Denn dem wirtschaftlich schwächeren Teil
(beispielsweise Arbeitnehmer, Mieter) wurde vom
wirtschaftlich stärkeren Teil (beispielsweise Arbeitgeber,
Vermieter) dessen Vertragsbedingungen aufoktroyiert.
Zwischen Verbrauchern und
Unternehmern wurde seit Beginn der 1970er Jahren eine
ähnlich wirtschaftliche Disbalance erkannt. Zahlreiche
Vorschriften zum Zivilrecht führte der Gesetzgeber ein, um
dem Ideal der Vertragsgerechtigkeit wieder näher zukommen.
Diese sind nicht abdingbar und haben damit einen zwingenden
Charakter.
Sie sollen den Schutz des
wirtschaftlich schwächeren Teils (beispielsweise
Verbraucher, Mieter, Arbeitnehmer) dienen. Insbesondere im
Mietrecht, in sämtlichen Vorschriften mit
verbraucherschützender Tendenz und im Arbeitsrecht, finden
sich solche Vorschriften des zwingenden Rechts. Durch ihre
Auslegung ist zu ermitteln, ob eine gesetzliche Regelung
ausnahmsweise nicht abdingbar ist. Aus ihrer Tendenz zum
Schutz des wirtschaftlich schwächeren Teils beziehungsweise
durch ausdrückliche gesetzliche Anordnung ergibt sich der
zwingende Aspekt der gesetzlichen Regelung. |
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