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Abbruchantrag
Genehmigungspflichtig ist normalerweise der Abbruch von
Gebäuden und Gebäudeteilen. Bis zu 300 m³ Rauminhalt können
Gebäudeteile und Gebäude ohne Genehmigungen abgebrochen
werden. Dazu gehören Stellplätze, Schwimmbecken,
Einfriedungen, Mauern und Gebäude oder bauliche Anlagen, die
ähnlich untergeordnet sind. Bei den zuständigen
Bauaufsichtsbehörden ist ein förmlicher Abbruchantrag für
alle übrigen Gebäude einzureichen. Außerdem muss ihren das
Vorhaben des Abbruchs und die hierfür geplanten Techniken
erläutert werden. |
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Zu benennen ist ferner der für den Abbruch zuständige
Abbruchunternehmer. Er muss im Hinblick auf Standsicherheit
die notwendige Erfahrung und Sachkunde mitbringen. Außerdem
sollte er Kompetenz in Bezug auf Unfallverhütung,
Arbeitsschutz und Immissionsschutz an den Tag legen, da es
sich bei Abbrucharbeiten oft um gefährliche und schwierige
Aufträge handelt. Wiederverwendet oder getrennt voneinander
entsorgt werden müssen die verschiedenen Abbruchmaterialen.
Die Landesbauordnungen regeln die Details zum Abbruchantrag
und die jeweiligen Anforderungen. |
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