Immobilienlexikon Abbruchantrag
 
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Abbruchantrag
Genehmigungspflichtig ist normalerweise der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen. Bis zu 300 m³ Rauminhalt können Gebäudeteile und Gebäude ohne Genehmigungen abgebrochen werden. Dazu gehören Stellplätze, Schwimmbecken, Einfriedungen, Mauern und Gebäude oder bauliche Anlagen, die ähnlich untergeordnet sind. Bei den zuständigen Bauaufsichtsbehörden ist ein förmlicher Abbruchantrag für alle übrigen Gebäude einzureichen. Außerdem muss ihren das Vorhaben des Abbruchs und die hierfür geplanten Techniken erläutert werden.

 

 

 

Zu benennen ist ferner der für den Abbruch zuständige Abbruchunternehmer. Er muss im Hinblick auf Standsicherheit die notwendige Erfahrung und Sachkunde mitbringen. Außerdem sollte er Kompetenz in Bezug auf Unfallverhütung, Arbeitsschutz und Immissionsschutz an den Tag legen, da es sich bei Abbrucharbeiten oft um gefährliche und schwierige Aufträge handelt. Wiederverwendet oder getrennt voneinander entsorgt werden müssen die verschiedenen Abbruchmaterialen. Die Landesbauordnungen regeln die Details zum Abbruchantrag und die jeweiligen Anforderungen.

 

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