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Begriffe aus der Immobilienwirtschaft: |
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Mängelrüge
Aus Beweissicherungsgründen sollte die Mängelrüge immer
schriftlich erfolgen
Mängelvorbehalt
Der Auftraggeber verliert die Gewährleistungsrechte auf
Wandelung oder Minderung, so der § 640 Abs. 2 Bürgerliches
Gesetzbuch.
Mengenüberschreitung
Der Unternehmer bzw. der Architekt trägt beim Abschluss
eines Pauschalpreisvertrags immer das Risiko von
Mehrleistungen.
Mengenunterschreitung
Grundsätzlich trägt der Bauherr bzw. der Auftraggeber das
Risiko einer Mengenunterschreitung
Minderung
Die Minderung zählt im Bauvertragsrecht zu den sog.
sekundären Gewährleistungsrechten
Nachbesserungsaufforderung
Unter einer Nachbesserungsaufforderung versteht man ein
schriftliches Verlangen des Auftraggebers an den
Auftragnehmer.
Nachfrist
Auch wenn Gefahr in Verzug ist, kann auf eine
Nachfristsetzung verzichtet werden.
Nachunternehmer
Allein dem Generalunternehmer gegenüber ist der
Nachunternehmer vertraglich berechtigt und verpflichtet.
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