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Gibt es eine gesetzliche Regelung zur
Heizperiode?
Grundsätzlich nicht, denn es ist vor allem das wichtig, was
der Mieter und der Vermieter im Mietvertrag vereinbart haben.
Ist eine derartige Vereinbarung nicht enthalten, dann gilt
laut dem Deutschen Mieterbund die Zeit vom 1. Oktober bis 30.
April als Heizperiode.
Was bedeutet die Heizpflicht für den
Vermieter?
Heizpflicht für den Vermieter bedeutet, dass die Heizung im
Gebäude so eingestellt sein muss, dass die vertraglich
festgelegte Mindesttemperatur gewährleistet ist. In einem
konkreten Fall kam das Landgericht Heidelberg zu der Ansicht,
dass ein vereinbarter Wert von 18 Grad nicht ausreichend ist,
wie es jedoch durch den Mieterbund in seinem „Mieterlexikon“
beschrieben ist. Wenn der Vertrag zur Mindesttemperatur keine
genauen Regelungen enthält, dann gilt nach Ansicht der
Experten eine Temperatur von mindestens 20 bis 22 Grad als
ausreichend. Zumindest legten sich mehrere Gericht auf diese
Werte fest. Diese Durchschnittstemperatur muss durch den
Vermieter aber nicht rund um die Uhr zur Verfügung gestellt
werden. Das Amtsgericht Hamburg entschied, dass der Vermieter
seiner Heizpflicht nachkommt, wenn er während der üblichen
Tagesstunden (7.00 bis 23.00 beziehungsweise 24.00 Uhr) für
genügend Wärme sorgt. Er kann im Winter allerdings auch
verpflichtet sein, die Heizung durchgehend in Betrieb zu
halten, so entschied u.a. das Amtsgericht Springe. Die
Temperatur darf damit nachts also abgesenkt werden, jedoch
müssen mindestens 18 Grad erreicht werden, wie Richter des
Berliner Landgerichts entschieden.
Gilt die Heizpflicht auch außerhalb
der Heizperiode?
Ja und nein, denn hierbei kommt es schlichtweg auf die
Außentemperatur an. Dem Mieter ist es nach der Rechtsprechung
nicht zuzumuten, an sehr kalten Sommertagen zu frieren oder
gar eine Gefährdung seiner Gesund zu riskieren. Dem Mieterbund
zufolge muss der Vermieter spätestens dann heizen, wenn die
Zimmertemperatur auch am Tage, wenn auch nur zeitweise unter
18 Grad sinkt, und auch abzusehen ist, dass die kalte
Witterung länger als ein bis zwei Tage anhält.
Welche Ansprüche hat der Mieter im
Streitfall?
Die Mietminderung ist wohl das schlagkräftigste Mitte, wenn
nicht ausreichend geheizt wird oder der Vermieter die Anlage
gar nicht einschaltet. In diesem Fall kann man davon ausgehen,
dass die Wohnung sich nicht im „vertragsgemäßem Zustand“
befindet, so befand das Frankfurter Oberlandesgericht. Dabei
muss die Höhe der Minderung einzeln festgesetzt werden. Sie
kann im Extremfall auch 100% betragen, wenn beispielsweise die
Anlage während der Heizperiode komplett ausfällt, so entschied
das Landgericht Hamburg in einem konkreten Fall. Unter diesen
Umständen ist auch eine fristlose Kündigung denkbar. Des
Weiteren kann der Mieter möglicherweise auch einen
Schadenersatz für die Unannehmlichkeiten verlangen. Dies aber
nur dann, wenn der Vermieter nach einer Abmahnung seiner
Verpflichtung weiter nicht nachkommt. In einem konkreten Fall
hielt das Frankfurter Landgericht den Schadensersatz für die
Anschaffung eines Heizofens und für die damit verbundenen
Stromkosten, für gerechtfertigt.
Müssen Mieter auch etwas beachten?
Mieter sind grundsätzlich nicht mit einer Heizpflicht belegt.
Jedoch kann der Mieter für möglicherweise drohende Schäden,
wie z.B. dem Zufrieren der Rohre, haftbar gemacht werden, denn
er ist angehalten, so etwas zu verhindern. In den meisten
Mietverträgen ist die Vereinbarung vorhanden, dass der Mieter
eine monatliche Vorauszahlung für die Heizkosten und nach
Vorlage einer Abrechnung ggf. eine Nachzahlung zu leisten hat.
Wenn der Mieter dieser Pflicht nicht nachkommt, darf der
Vermieter trotzdem nicht einfach so die Heizung abstellen. Der
Vermieter ist vielmehr angehalten, die Forderungen
einzuklagen. |