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Grafitti - Graffitibeseitigung - Mietrecht A-Z |
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Graffiti - Graffitibeseitigung
Graffiti können im Einzelfall einen Mangel der Mietsache
i.S.v. §§ 535, 536 BGB darstellen und sind vom Vermieter
bzw. Eigentümer zu beseitigen, und zwar unabhängig von
dessen Verschulden, so das AG Berlin-Charlottenburg.
Gegenstand des Urteils war die Aufforderung des Mieters bzw.
Wohnungsnehmers gegenüber dem Vermieter, großflächiges
Graffiti von den beiden Hauswänden des Hauseinganges sowie
von den Wänden rechts und links davon entfernen zu lassen.
Das Gericht stellte fest, dass der vertragsgemäße Zustand
der Mieträume auch diejenigen Grundstücks- und Gebäudeteile
umfasse, die zum Zugang zur Mietsache bestimmt sind oder zur
gemeinschaftlichen Benutzung. Hauseingänge und Außenfassaden
seien davon in jedem Falle erfasst. Äußere Einwirkungen, wie
z.B. Graffiti, begründen dann einen Mangel, wenn sie nicht
vertraglich vorausgesetzt seien. Relevant für diese
Beurteilung seien die Umstände des Einzelfalles,
insbesondere die Ortssitte, der Zweck und der Preis der
Mietsache sowie deren Zustand bei Anmietung.
Praxistipp
Ähnlich hatten bereits das Kammergericht (WuM 1986, 42) und
das AG Hamburg (WuM 2006, 244) entschieden. Für die Praxis
empfiehlt es sich, im Vorfeld eine Vereinbarung darüber zu
treffen, dass der Vermieter für Graffiti nicht haftet.
Flankiert werden sollte diese Vereinbarung aber mit einer
Regelung hinsichtlich einer turnusmäßigen Entfernung je nach
Bedarf. Denn der BGH hat sich zu dieser Frage noch
nicht geäußert, sodass die Gefahr der Unwirksamkeit dieser
Regelung ansonsten im Raume schwebt. |
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Autor:
Dietrich-Bethge. Fundstelle: AG Berlin-Charlottenburg,
Urteil vom 22. 6. 2006, 233 C 47/ 06, NZM 2007, 484 |
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Grafitti
Mieter haben nicht grundsätzlich Anspruch darauf, dass ihr
Vermieter Graffiti am Haus entfernen lässt. Das Amtsgericht
Hamburg entschied, das es vielmehr auf den Einzelfall
ankommt (Az. 44 C 209/03). |
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