Gleichbehandlungsgesetzt - Mietrecht A-Z
 
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Gleichbehandlungsgesetz
Wohnraummietrecht: Das Gleichbehandlungsgesetz ist in Kraft! Nach langer Diskussion ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) am 18. August 2006 in Kraft getreten. Das Gesetz hält auch spezielle Regelungen für Vermieter bereit, welche im Folgenden kurz zusammengefasst werden: Die zentrale Norm für den Vermieter ist § 19 AGG. Wer mehr als 50 Wohnungen vermietet, betreibt in der Regel ein sog. Massengeschäft (§ 19 Abs. 5 Satz 3). Der Vermieter muss dann § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG beachten, wonach niemand aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, der Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden darf. Werden nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet, gilt § 19 Abs. 2, wonach eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft unzulässig ist.

Eine Ausnahme ist in § 19 Abs. 3 AGG geregelt. Danach kann ausnahmsweise eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, ausgewogener Siedlungsstrukturen und ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig sein. Wohnen Vermieter und Mieter oder ihre Angehörigen auf demselben Grundstück findet das AGG wegen des besonderen Nähe- und Vertrauensverhältnisses keine Anwendung. Aber auch Vermieter von Gewerberaum sollten das AGG beachten. Die Grenze von 50 Objekten gilt für das Gewerberaummietrecht nicht ausdrücklich, wird aber wohl entsprechend anzuwenden sein. In jedem Fall zu beachten ist § 19 Abs. 2.

Praxistipp
Wie sich das Gesetz konkret auswirkt, ist derzeit nicht abzusehen. Insoweit bleibt die Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten. Allen Vermietern, sowohl von Wohnraum als auch von Gewerberaum, sei jedoch angeraten, das AGG in Zukunft zu beachten. Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann der Betroffene unter anderem Schadensersatz verlangen. Dabei kann es zum Beispiel um zusätzliche Vertragskosten bis hin zur Erstattung erforderlicher Mehraufwendungen für eine gleichwertige Ersatzleistung (zum Beispiel monatliche Mietdifferenzen) gehen. Auch die Geltendmachung eines immateriellen Schadens ist möglich. Allerdings muss der Betroffene für die Geltendmachung seiner Ansprüche die im AGG normierte Ausschlussfrist von 2 Monaten beachten.

 

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Datum: 19.10.06, Autor: Engel - Fundstelle: Gesetzestext unter - http://bundesrecht.juris.de/agg/

 

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