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Gleichbehandlungsgesetz
Wohnraummietrecht: Das Gleichbehandlungsgesetz ist in Kraft!
Nach langer Diskussion ist das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) am 18. August 2006 in Kraft
getreten. Das Gesetz hält auch spezielle Regelungen für
Vermieter bereit, welche im Folgenden kurz zusammengefasst
werden: Die zentrale Norm für den Vermieter ist § 19 AGG.
Wer mehr als 50 Wohnungen vermietet, betreibt in der Regel
ein sog. Massengeschäft (§ 19 Abs. 5 Satz 3). Der Vermieter
muss dann § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG beachten, wonach niemand aus
Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen
des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, der Alters
oder der sexuellen Identität benachteiligt werden darf.
Werden nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet, gilt § 19 Abs.
2, wonach eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder
wegen der ethnischen Herkunft unzulässig ist.
Eine Ausnahme
ist in § 19 Abs. 3 AGG geregelt. Danach kann ausnahmsweise
eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Schaffung und
Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, ausgewogener
Siedlungsstrukturen und ausgeglichener wirtschaftlicher,
sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig sein. Wohnen
Vermieter und Mieter oder ihre Angehörigen auf demselben
Grundstück findet das AGG wegen des besonderen Nähe- und
Vertrauensverhältnisses keine Anwendung. Aber auch Vermieter
von Gewerberaum sollten das AGG beachten. Die Grenze von 50
Objekten gilt für das Gewerberaummietrecht nicht
ausdrücklich, wird aber wohl entsprechend anzuwenden sein.
In jedem Fall zu beachten ist § 19 Abs. 2.
Praxistipp
Wie sich das Gesetz konkret auswirkt, ist derzeit nicht
abzusehen. Insoweit bleibt die Entwicklung der
Rechtsprechung abzuwarten. Allen Vermietern, sowohl von
Wohnraum als auch von Gewerberaum, sei jedoch angeraten, das
AGG in Zukunft zu beachten. Bei einem Verstoß gegen das
Benachteiligungsverbot kann der Betroffene unter anderem
Schadensersatz verlangen. Dabei kann es zum Beispiel um
zusätzliche Vertragskosten bis hin zur Erstattung
erforderlicher Mehraufwendungen für eine gleichwertige
Ersatzleistung (zum Beispiel monatliche Mietdifferenzen)
gehen. Auch die Geltendmachung eines immateriellen Schadens
ist möglich. Allerdings muss der Betroffene für die
Geltendmachung seiner Ansprüche die im AGG normierte
Ausschlussfrist von 2 Monaten beachten. |
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Datum: 19.10.06, Autor: Engel -
Fundstelle: Gesetzestext unter - http://bundesrecht.juris.de/agg/ |
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