Grundsteuer - Mietrecht von A bis Z
 
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Gesundheitsgefährdung - keine fristlose Kündigung ohne Abhilfefrist
Mieter von Wohnraum sind erst dann zu einer fristlosen Kündigung wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung berechtigt, wenn Sie dem Vermieter vorher eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt haben, so der BGH in seinem Urteil vom 18. April 2007. Im entschiedenen Fall hatte die Mieterin wegen Schimmelpilzbefall die Wohnung ohne Ankündigung fristlos gekündigt. Der BGH stellt in seiner Entscheidung klar, dass § 543 Abs. 3 S. 1 BGB, welcher eine Fristsetzung oder Abmahnung vor einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund vorschreibt, auch für die fristlose Kündigung wegen einer erheblichen Gesundheitsgefährdung gilt.

Praxistipp
Eine Fristsetzung oder Abmahnung kann ausnahmsweise z.B. dann entbehrlich sein, wenn sie offensichtlich keinen Erfolg verspricht (§ 543 Abs. 3 S. 2 BGB). Dies würde im vorliegenden Fall voraussetzen, dass der Schimmelpilz überhaupt nicht beseitigt werden kann, weshalb sich eine Fristsetzung erübrigt. Ist der Schimmelbefall allerdings ohne weiteres behebbar, muss dem Vermieter vor einer fristlosen Kündigung Gelegenheit zur Abhilfe gegeben werden.

 

» Gleichbehandlungsgesetz


Autor: Simone Engel - engel@bethgeundpartner.de. Fundstelle: BGH, Urteil vom 18. April 2007, VIII ZR 182/06 - www.bundesgerichtshof.de
 

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