|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
Grundsteuer -
Mietrecht von A bis Z |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
|
|
|
|
Gesundheitsgefährdung - keine fristlose Kündigung ohne
Abhilfefrist
Mieter von Wohnraum sind erst dann zu einer fristlosen
Kündigung wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung
berechtigt, wenn Sie dem Vermieter vorher eine angemessene
Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt haben, so
der BGH in seinem Urteil vom 18. April 2007. Im
entschiedenen Fall hatte die Mieterin wegen
Schimmelpilzbefall die Wohnung ohne Ankündigung fristlos
gekündigt. Der BGH stellt in seiner Entscheidung klar, dass
§ 543 Abs. 3 S. 1 BGB, welcher eine Fristsetzung oder
Abmahnung vor einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund
vorschreibt, auch für die fristlose Kündigung wegen einer
erheblichen Gesundheitsgefährdung gilt.
Praxistipp
Eine Fristsetzung oder Abmahnung kann ausnahmsweise z.B.
dann entbehrlich sein, wenn sie offensichtlich keinen Erfolg
verspricht (§ 543 Abs. 3 S. 2 BGB). Dies würde im
vorliegenden Fall voraussetzen, dass der Schimmelpilz
überhaupt nicht beseitigt werden kann, weshalb sich eine
Fristsetzung erübrigt. Ist der Schimmelbefall allerdings
ohne weiteres behebbar, muss dem Vermieter vor einer
fristlosen Kündigung Gelegenheit zur Abhilfe gegeben werden. |
|
|
|
» Gleichbehandlungsgesetz |
|
|
Autor: Simone Engel - engel@bethgeundpartner.de. Fundstelle:
BGH, Urteil vom 18. April 2007, VIII ZR 182/06 -
www.bundesgerichtshof.de |
|
|