|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
Erbengemeinschaft
- Mietrecht A-Z |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
|
|
|
|
Gewerbliches Mietrecht: Erbengemeinschaft
Erbengemeinschaft weder rechts- noch parteifähig.
Die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft führt nicht dazu, dass sich
daraus eine Rechts- und Parteifähigkeit der
Erbengemeinschaft herleiten lässt, so der BGH. Die obersten
Richter halten damit an ihrer bisherigen Rechtsprechung
fest. Mietvertragsparteien werden somit die einzelnen Erben
und nicht die "Gemeinschaft". Es bleibt daher bei der Gefahr
eines Schriftformverstoßes, wenn bei Abschluss eines
Mietvertrages für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr
nicht alle Personen der Erbengemeinschaft im Vertrag
aufgeführt sind.
Die Entscheidung des BGH ist eine konsequente Fortsetzung
der bisherigen Rechtsprechung. Zutreffend führen die
Karlsruher Richter aus, dass die Erbengemeinschaft nicht mit
der Wohnungseigentümergemeinschaft vergleichbar ist, da
erstere nicht auf Dauer angelegt, sondern auf
Auseinandersetzung gerichtet ist. Bei der Abfassung von
langfristigen Mietverträgen ist daher Genauigkeit zu
empfehlen, denn andernfalls besteht das Risiko eines
Schriftformverstoßes. Das Mietverhältnis gilt dann auf
unbestimmte Zeit geschlossen, mit der Folge, dass es
ordentlich gekündigt werden kann. |
|
|
|
|
|
|
|
Datum: 11.12.06, Autor: Müller - Fundstelle: BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2006, VIII ZB
94/05 - www.bundesgerichtshof.de |
|
|
|
|