Erbengemeinschaft - Mietrecht A-Z
 
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Gewerbliches Mietrecht:  Erbengemeinschaft
Erbengemeinschaft weder rechts- noch parteifähig. Die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft führt nicht dazu, dass sich daraus eine Rechts- und Parteifähigkeit der Erbengemeinschaft herleiten lässt, so der BGH. Die obersten Richter halten damit an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest. Mietvertragsparteien werden somit die einzelnen Erben und nicht die "Gemeinschaft". Es bleibt daher bei der Gefahr eines Schriftformverstoßes, wenn bei Abschluss eines Mietvertrages für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr nicht alle Personen der Erbengemeinschaft im Vertrag aufgeführt sind.

Die Entscheidung des BGH ist eine konsequente Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung. Zutreffend führen die Karlsruher Richter aus, dass die Erbengemeinschaft nicht mit der Wohnungseigentümergemeinschaft vergleichbar ist, da erstere nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet ist. Bei der Abfassung von langfristigen Mietverträgen ist daher Genauigkeit zu empfehlen, denn andernfalls besteht das Risiko eines Schriftformverstoßes. Das Mietverhältnis gilt dann auf unbestimmte Zeit geschlossen, mit der Folge, dass es ordentlich gekündigt werden kann.

 

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Datum: 11.12.06, Autor: Müller - Fundstelle: BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2006, VIII ZB 94/05 - www.bundesgerichtshof.de
 

 

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