|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
Endrenovierungsklausel - Mietrecht von A bis Z |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
|
|
|
|
Kostenerstattung des Mieters bei unwirksamer
Endrenovierungsklausel
Führt der Mieter aufgrund einer unwirksamen
Endrenovierungsklausel bei Auszug Schönheitsreparaturen aus,
so kann er vom Vermieter Ersatz seiner Aufwendungen nach den
Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen, so
das Landgericht Wuppertal. Im zugrunde liegenden Fall
enthielt der Mietvertrag in Form einer allgemeinen
Geschäftsbedingung eine Endrenovierungsklausel mit starren
Fristenregelungen, die nach der Rechtsprechung des BGH als
unwirksam anzusehen ist.
Kommentar
Die Verpflichtung des Mieters, bei Auszug vollständig
renovieren zu müssen, stellt eine unangemessene
Benachteiligung dar und ist als allgemeine
Geschäftsbedingung unwirksam. Der Vermieter kann sich in
einer solchen Konstellation nicht darauf berufen, dass der
Mieter von der Wirksamkeit der Klausel ausgegangen ist und
insoweit nicht mit dem notwendigen
Fremdgeschäftsführungswillen die Renovierung durchgeführt
hat, denn es ist davon auszugehen, dass dem Mieter bewusst
ist, dass er aufgrund des bevorstehenden Auszugs gerade
nicht mehr in den Genuss der renovierten Räume kommen wird.
Eine Verteidigung des Vermieters gegen die Zahlungsklage des
Mieters kann in einer solchen Konstellation allenfalls zur
Höhe der Aufwendungen des Mieters erfolgreich erfolgen. |
|
|
|
» Mietrecht A-Z |
|
|
Autor: M. Steinke - Fundstelle:
LG Wuppertal, Urteil, 23.August .2007, 9 S 478/06 |
|
|