Eigenbedarf - Mietrecht von A bis Z
 
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Eigenbedarf der GbR bzw. ihrer Gesellschafter beachtlich
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann Mietverträge wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters kündigen, so der BGH gemäß Urteil vom 27. Juli 2007. Vorraussetzung hierfür sei aber, dass der betroffene Gesellschafter bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Gesellschafter gewesen ist und ein berechtigtes Interesse nach § 573 Abs.2 Nr.2 BGB vorliegt. Nicht notwendig ist ein Eigenbedarf der Gesellschaft als Ganzes oder ein Eigenbedarf aller Gesellschafter. Der Eigenbedarf eines Gesellschafters sei bereits deswegen beachtlich, da andernfalls Gesellschafter einer GbR schlechter gestellt wären als eine einfache Vermietermehrheit.

Zu beachten ist, dass es im entschiedenen Fall ausdrücklich nur um den Eigenbedarf eines Gesellschafters und nicht der Gesellschaft an sich ging. Ob der BGH auch dieser die Geltendmachung eines Eigenbedarfs zugestehen würde, ist zweifelhaft. Mit Urteil vom 23. Mai 2007 hat der BGH den Eigenbedarf einer Kommanditgesellschaft zumindest ausdrücklich abgelehnt, wobei er aber darauf hinwies, dass es eben gerade nicht um den Eigenbedarf einzelner Gesellschafter ging. (Autor: Baumgarten - Fundstelle: BGH, Urteil vom 27. Juli 2007, VIII ZR 271 / 06 )


Nur verfügbare Ersatzwohnungen bei Eigenbedarfskündigung
Mit Schreiben vom Juni 2005 kündigte im Beispielfall ein Vermieter gegenüber einem Mieter die Wohnung wegen Eigenbedarfs für Ende Februar 2006. Ihr Mietverhältnis kündigten zudem Mieter einer im vierten Stock gelegenen gleichartigen Wohnung Ende Dezember 2005 für Ende März 2006. Der Mieter bestritt den Eigenbedarf des Vermieters, nachdem dieser auf Räumung geklagt hatte. Weil der Vermieter ihm die Ende März 2006 frei werdende Alternativwohnung nicht angeboten habe, sei die Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich.

Dass der Vermieter Anspruch auf Räumung der wegen Eigenbedarfs gekündigten Wohnung hat, entschied dann der Bundesgerichtshof (BGH). Denn anbieten muss der Vermieter dem Mieter eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindliche, zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehende Wohnung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, wenn der Vermieter eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigt. Erst einen Monat nach Ende des Mietverhältnisses wurde aber erst die Wohnung auf der vierten Etage gekündigt. Die Wohnung des Mieters musste zu diesem Zeitpunkt aber bereits geräumt sein (BGH, Az. VIII ZR 292/07).

 

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