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Eigenbedarf -
Mietrecht von A bis Z |
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Eigenbedarf der GbR bzw. ihrer Gesellschafter beachtlich
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann
Mietverträge wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters
kündigen, so der BGH gemäß Urteil vom 27. Juli 2007.
Vorraussetzung hierfür sei aber, dass der betroffene
Gesellschafter bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
Gesellschafter gewesen ist und ein berechtigtes Interesse
nach § 573 Abs.2 Nr.2 BGB vorliegt. Nicht notwendig ist ein
Eigenbedarf der Gesellschaft als Ganzes oder ein Eigenbedarf
aller Gesellschafter. Der Eigenbedarf eines Gesellschafters
sei bereits deswegen beachtlich, da andernfalls
Gesellschafter einer GbR schlechter gestellt wären als eine
einfache Vermietermehrheit.
Zu beachten ist, dass es im entschiedenen Fall ausdrücklich
nur um den Eigenbedarf eines Gesellschafters und nicht der
Gesellschaft an sich ging. Ob der BGH auch dieser die
Geltendmachung eines Eigenbedarfs zugestehen würde, ist
zweifelhaft. Mit Urteil vom 23. Mai 2007 hat der BGH den
Eigenbedarf einer Kommanditgesellschaft zumindest
ausdrücklich abgelehnt, wobei er aber darauf hinwies, dass
es eben gerade nicht um den Eigenbedarf einzelner
Gesellschafter ging. (Autor: Baumgarten - Fundstelle: BGH,
Urteil vom 27. Juli 2007, VIII ZR 271 / 06 ) |
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Nur verfügbare Ersatzwohnungen bei
Eigenbedarfskündigung
Mit Schreiben vom Juni 2005 kündigte im
Beispielfall ein Vermieter gegenüber einem Mieter die
Wohnung wegen Eigenbedarfs für Ende Februar 2006. Ihr
Mietverhältnis kündigten zudem Mieter einer im vierten Stock
gelegenen gleichartigen Wohnung Ende Dezember 2005 für Ende
März 2006. Der Mieter bestritt den Eigenbedarf des
Vermieters, nachdem dieser auf Räumung geklagt hatte. Weil
der Vermieter ihm die Ende März 2006 frei werdende
Alternativwohnung nicht angeboten habe, sei die
Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich.
Dass der
Vermieter Anspruch auf Räumung der wegen Eigenbedarfs
gekündigten Wohnung hat, entschied dann der
Bundesgerichtshof (BGH). Denn anbieten muss der Vermieter
dem Mieter eine vergleichbare, im selben Haus oder in
derselben Wohnanlage befindliche, zu diesem Zeitpunkt zur
Verfügung stehende Wohnung bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist, wenn der Vermieter eine vermietete Wohnung
wegen Eigenbedarfs kündigt. Erst einen Monat nach Ende des
Mietverhältnisses wurde aber erst die Wohnung auf der
vierten Etage gekündigt. Die Wohnung des Mieters musste zu
diesem Zeitpunkt aber bereits geräumt sein (BGH, Az. VIII ZR
292/07). |
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