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Bruttowarmmiete - Bruttokaltmiete - Nettomiete
Mieterbund-Direktor Dr. Franz-Georg Rips: Bruttowarmmiete
unzulässig; BGH: Widerspruch zu Heizkostenverordnung; DMB:
Vorrang für Verbrauchsabrechnung. Die Vereinbarung einer
Bruttowarm- oder Warmmiete im Mietvertrag ist unwirksam. Sie
ist mit den Regelungen der Heizkostenverordnung nicht
vereinbar. Nach der Heizkostenverordnung müssen Kosten für
die zentrale Beheizung und die Warmwasserversorgung
verbrauchsabhängig abgerechnet werden (BGH VIII ZR 212/05).
Damit, so der Deutsche Mieterbund (DMB), stellt der
Bundesgerichtshof eindeutig klar, dass
Mietvertragsregelungen zu Warmmieten, Endmieten,
Heizkostenpauschalen usw. unzulässig sind. Dr. Franz-Georg
Rips, Direktor des Deutschen Mieterbundes, begrüßte die
Entscheidung der Karlsruher Richter: „Die in der
Heizkostenverordnung festgelegte Verbrauchsabrechnung hat
grundsätzlich Vorrang vor anders lautenden
Vertragsregelungen und Vertragsabsprachen. Letztlich soll
mit der Heizkostenverordnung auf das Nutzerverhalten
Einfluss genommen werden, um Energie einzusparen. Dieser
Ansatz ist heute wichtiger denn je. Jeder soll nur das
bezahlen, was er auch tatsächlich verbraucht hat.“ Positiv,
so Rips, sei auch, dass die Anwendung der
Heizkostenverordnung und damit die Verbrauchsabrechnung
nicht davon abhängig gemacht wird, dass ein Vertragspartner
eine verbrauchsabhängige Abrechnung ausdrücklich verlangt.
„Die Heizkostenverordnung geht Vertrags-absprachen von Mieter
und Vermieter grundsätzlich vor. Das schafft
Rechtssicherheit“, so Rips.
Mieten-Glossar des Deutschen Mieterbundes: Grundmiete: Miete
ohne irgendwelche Betriebskosten. Die kalten Betriebskosten
und die Heizkosten werden regelmäßig zusätzlich vom
Vermieter gefordert. Der Mieter zahlt monatliche
Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen, über die einmal im
Jahr abgerechnet wird.
Nettomiete:
Wie Grundmiete. Auch hier sind die Betriebskosten
vollständig aus der Miete ausgegliedert.
Bruttokaltmiete:
Kalte Betriebskosten, wie Grundsteuer, Versicherung,
Hausmeister, Fahrstuhl usw., sind in der Miete enthalten,
die Heizkosten nicht.
Bruttowarmmiete:
In der Miete sind alle Betriebskosten, also auch die
Heizkosten enthalten. Bruttomiete oder Inklusivmiete: Wie
Bruttowarmmiete.
Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Mieterbundes
(18.10.2006) |