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Betriebskostenvereinbarung - Mietrecht A-Z |
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Betriebskostenvereinbarung
Nach einem Beschluss des OLG Celle vom 16. Oktober 2006
kommt eine vom Mietvertrag abweichende Umlage von
Nebenkosten durch stillschweigende Übung erst in Betracht,
wenn der Mieter die Nachforderungen aus den
Nebenkostenabrechungen, welche zusätzliche, nicht
vereinbarte Betriebskosten enthalten, über einen
langjährigen Zeitraum begleicht. Im entschiedenen Fall hatte
der klagende Vermieter in seinen Nebenkostenabrechungen
Betriebskosten umgelegt, die nicht im Mietvertrag vereinbart
waren. Die Klage wurde abgewiesen, da der Vermieter die
Voraussetzungen für eine stillschweigende
Betriebskostenvereinbarung durch langjährige Übung nicht
ausreichend dargelegt hat.
Kommentar
Der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass die Umlage
von nicht vereinbarten Betriebskosten auch stillschweigend
vereinbart werden kann, wenn der Mieter jahrelang
widerspruchslos Zahlungen auf die entsprechenden
Nachforderungen leistet. Ab wann eine solche
stillschweigende Übung angenommen werden kann, ist nicht
genau geklärt. Der BGH hat eine stillschweigende
Vereinbarung in den Fällen angenommen, in denen der Mieter
über 6 bzw. 9 Jahre zusätzlich abgerechnete Nebenkosten
anstandslos gezahlt hat (BGH, Urteile vom 29. Mai 2000 -XII
ZR 35/00- und 07. April 2004 -VIII ZR 146/03-). Eine
dreimalige Zahlung dürfte wohl noch nicht ausreichen. |
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Datum: 21. März 2007, Autor:
Engel -
OLG Celle, Beschluss vom 16. Oktober 06, 4 U 157/06,
OLG-Report 2007, 11 |
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