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Betriebskostenabrechnung - Mietecht A-Z |
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Nachforderung bei verspäteter Betriebskostenabrechnung
Hat der Vermieter bei Abrechnung über die Betriebskosten die
Jahresfrist unverschuldet nicht einhalten können, so hat er
die verspätete Geltendmachung einer Nachforderung jedoch
dann zu vertreten, wenn er sich unnötig viel Zeit mit der
Abrechnung lässt, obwohl ihm die notwendigen Unterlagen
nunmehr vorliegen. Nach Wegfall des Abrechnungshindernisses
habe der Vermieter die Nachforderung im Regelfall innerhalb
von drei Monaten geltend zu machen, so der BGH.
Auch wenn dem Vermieter in Ausnahmefällen die Geltendmachung
einer Nachforderung nach Ablauf der Jahresfrist möglich ist,
ist diesem anzuraten, möglichst zeitnah die Abrechnung zu
erstellen. Zu beachten ist, dass die Anforderungen an eine
unverschuldete Versäumung der Abrechnungsfrist sehr hoch
sind. Der Vermieter sollte daher darauf drängen, von Dritten
die notwendigen Unterlagen für die Erstellung der Abrechnung
innerhalb der Jahresfrist beizubringen und sodann umgehend
die Abrechnung vorzunehmen. Der BGH hat in seiner
Entscheidung ausgeführt, das die Frist von drei Monaten im
"Regelfall" gilt, sodass auch eine kürzere Frist im
Einzelfall denkbar wäre. |
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Datum: 10.11.06, Autor: Tank -
BGH, Urteil vom 05. Juli 2006, VIII ZR 220/05 |
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Keine Korrektur des (auch
positiven) Abrechnungsergebnisses
Der Vermieter darf eine bereits erteilte
Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der 12-monatigen Frist
gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht mehr zum Nachteil der
Mieters ändern, so der BGH mit Urteil vom 12. Dezember 2007.
Dies gelte selbst dann, wenn die Abrechnung ein Guthaben für
den Mieter aufweist. Damit ist auch eine Korrektur des
Abrechnungsergebnisses zumindest bis zur Höhe der bereits
geleisteten Vorauszahlungen nicht mehr möglich. Der Sinn des
Ausschlusses von Nachforderungen nach Ablauf der
Abrechnungsfrist bestehe darin, dass dem Mieter zeitnah die
Möglichkeit gegeben werden müsse, eigene
Zahlungsverpflichtungen oder Ansprüche überblicken zu
können, so das oberste Gericht.
Daraus darf allerdings nicht geschlossen werden, dass
derjenige Vermieter besser dasteht, der binnen Jahresfrist
überhaupt keine Abrechnung erteilt. Dieser kann zwar immer
noch in Höhe der bereits geleisteten Vorauszahlungen
abrechnen. Nach Ablauf der Abrechnungsfrist kann der Mieter
aber unmittelbar auf Erteilung einer Abrechnung klagen, was
erhebliche Kosten für den Vermieter nach sich ziehen kann.
Außerdem steht dem Mieter mit Fristablauf ein
Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der laufenden
Nebenkosten-vorauszahlungen zu.
Rauh, Fundstelle: BGH, Urteil vom 12. Dezember 2007, VIII ZR
190/06 |
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