Betriebskosten Vorauszahlungen
 
A B C D E F G H  I J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z
 

 

Betriebskosten - Keine Rückzahlung der Vorauszahlungen
Rechnet der Vermieter in einem Wohnraummietverhältnis zu spät über die Nebenkosten ab, kann der Mieter zwar die bereits gezahlte Nachforderung zurückverlangen (vgl. vorigen Beitrag), nicht aber die geleisteten Vorauszahlungen. Dies gilt laut BGH zumindest im noch laufenden Mietverhältnis, da dem Mieter bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung ja ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der laufenden Nebenkosten-vorauszahlungen als Druckmittel zustehe. In dem zugrunde liegenden Fall verlangte der Mieter Rückzahlung sämtlicher im Abrechnungszeitraum geleisteter Vorauszahlungen, da die Nebenkostenabrechnung nicht innerhalb der gesetzlichen Abrechnungsfrist erstellt wurde.

Praxistipp
Anders ist die Rechtslage, wenn das Mietverhältnis bereits beendet ist. Dann steht dem Mieter das Zurückbehaltungsrecht an den aktuellen Vorauszahlungen gerade nicht mehr zur Verfügung, da er ja gar keine Zahlungen mehr leistet. In diesem Fall gesteht der BGH dem Mieter einen Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Vorauszahlungen zu (Urteil vom 09. März 2005, VIII ZR 57/04, vgl. newsletter vom 20. Februar 2006).

 » Mietrecht A-Z


Autor: Baumgarten - BGH, Urteil vom 29. 03. 2006, VIII ZR 191/05 - bundesgerichtshof.de

 

Wohnungsmarkt Hamburg  •  Wohnungen Hamburg  •  Mietwohnungen Hamburg