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Betriebskosten - Keine Rückzahlung der Vorauszahlungen
Rechnet der Vermieter in einem Wohnraummietverhältnis zu
spät über die Nebenkosten ab, kann der Mieter zwar die
bereits gezahlte Nachforderung zurückverlangen (vgl. vorigen
Beitrag), nicht aber die geleisteten Vorauszahlungen. Dies
gilt laut BGH zumindest im noch laufenden Mietverhältnis, da
dem Mieter bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung ja ein
Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der laufenden
Nebenkosten-vorauszahlungen als Druckmittel zustehe. In dem
zugrunde liegenden Fall verlangte der Mieter Rückzahlung
sämtlicher im Abrechnungszeitraum geleisteter
Vorauszahlungen, da die Nebenkostenabrechnung nicht
innerhalb der gesetzlichen Abrechnungsfrist erstellt wurde.
Praxistipp
Anders ist die Rechtslage, wenn das Mietverhältnis bereits
beendet ist. Dann steht dem Mieter das Zurückbehaltungsrecht
an den aktuellen Vorauszahlungen gerade nicht mehr zur
Verfügung, da er ja gar keine Zahlungen mehr leistet. In
diesem Fall gesteht der BGH dem Mieter einen Anspruch auf
Rückzahlung der bereits geleisteten Vorauszahlungen zu
(Urteil vom 09. März 2005, VIII ZR 57/04, vgl. newsletter
vom 20. Februar 2006). |
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Autor: Baumgarten -
BGH, Urteil vom 29. 03. 2006, VIII ZR 191/05 - bundesgerichtshof.de |
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