Betriebskosten Umlage - Mietrecht A-Z
 
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Umlage neu entstehender Betriebskosten
Der Vermieter kann die Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung, die er während des bestehenden Mietverhältnisses neu abschließt, anteilig auf die Mieter umlegen, wenn die Kosten dieser Versicherung im Mietvertrag als umlegbar vereinbart sind und dort weiter geregelt ist, dass auch neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umzulegen sind. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 27. September 2006.

Kommentar
Für den Vermieter empfiehlt es sich, im Mietvertrag sogleich das Recht zu vereinbaren, auch künftig entstehende Betriebskosten auf den Mieter umzulegen und die Vorauszahlungen entsprechend neu festzusetzen. Fehlt eine solche Formulierung und entspricht die Umlage auch sonst nicht dem wirtschaftlichen Interesse des Mieters, bleibt der Vermieter auf den Kosten sitzen.

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10.01.07, Autor: Engel - BGH, Urteil vom 27.09.2006, VIII ZR 80/06

 

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