Betriebskosten Nachzahlung - Mietrecht A-Z
 
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Betriebskosten - Nachzahlung kann zurückverlangt werden
Hat der Vermieter die Nebenkostenabrechnung zu spät erstellt, darf der Mieter die bereits gezahlte Nachforderung, die er in Unkenntnis der Verspätung bereits geleistet hat, wieder zurückverlangen. Dies hat der BGH mit Urteil vom 18. Januar 2006 entschieden. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter die Nebenkostenabrechnung erst nach Ablauf der 12-monatigen Abrechnungsfrist gem. § 556 Abs. 2 BGB übersandt.

Die Entscheidung entspricht den strengen gesetzlichen Vorgaben des § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BG.B Die Nachforderung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes erfolgt. Ausnahmen ergeben sich nur in engen Grenzen, wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat, wenn er also z. B. selbst auf Abrechnungen Dritter (Stadtwerke etc.) warten muss. In solchen Fällen empfiehlt es sich dringend, die übrigen Positionen abzurechnen und dem Mieter den Grund der Verzögerung unverzüglich mitzuteilen.

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16.10.06, Autor: Baumgarten - BGH, Urteil vom 18. Januar 2006, VIII ZR 94/05

 

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