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Betriebskosten Nachzahlung - Mietrecht A-Z |
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Betriebskosten - Nachzahlung kann zurückverlangt werden
Hat der Vermieter die Nebenkostenabrechnung zu spät
erstellt, darf der Mieter die bereits gezahlte
Nachforderung, die er in Unkenntnis der Verspätung bereits
geleistet hat, wieder zurückverlangen. Dies hat der BGH mit
Urteil vom 18. Januar 2006 entschieden. In dem zugrunde
liegenden Fall hatte der Vermieter die Nebenkostenabrechnung
erst nach Ablauf der 12-monatigen Abrechnungsfrist gem. §
556 Abs. 2 BGB übersandt.
Die Entscheidung entspricht den strengen gesetzlichen
Vorgaben des § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BG.B Die
Nachforderung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb
von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes erfolgt.
Ausnahmen ergeben sich nur in engen Grenzen, wenn der
Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat, wenn er
also z. B. selbst auf Abrechnungen Dritter (Stadtwerke etc.)
warten muss. In solchen Fällen empfiehlt es sich dringend,
die übrigen Positionen abzurechnen und dem Mieter den Grund
der Verzögerung unverzüglich mitzuteilen. |
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» Mietrecht A-Z |
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16.10.06, Autor: Baumgarten -
BGH, Urteil vom 18. Januar 2006, VIII ZR 94/05 |
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