Betriebskosten - Mietrecht von A bis Z
 
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BGH vereinfacht Abrechnungspraxis für Betriebskosten
Mieter preisfreien Wohnraums haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Überlassung von Kopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung. Der Vermieter muss auch dann nicht ablichten, wenn der Mieter die Kopien selbst bezahlen will. Das hat der Bundesgerichtshof soeben mit einem in der Immobilienwelt stark beachteten Urteil klargestellt. Der Mieter könne – so führt der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat aus –darauf verwiesen werden, die Belege beim Vermieter einzusehen. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn dem Mieter dies nicht zumutbar sei. Im aktuellen Fall waren Mieter und Hausverwalter in Berlin ansässig. Karlsruhe hielt die Einsichtnahme in den Geschäftsräumen der Hausverwaltung deshalb für zumutbar.

Kommentar
Der Bundesgerichtshof beendet mit dem Urteil die bisher uneinheitliche Rechtsprechung zur Abrechnungspraxis. Er stellt ausdrücklich klar, dass Mieter von nicht preisgebundenem Wohnraum vom Vermieter grundsätzlich keine Rechnungskopien verlangen können. Wann dem Mieter – ausnahmsweise – die Einsichtnahme in die Unterlagen beim Vermieter nicht zugemutet werden kann, ist im Einzelfall zu prüfen. Nach der Rechtsprechung ist dies zum Beispiel der Fall, wenn der Wohnort des Mieters und der Sitz des Vermieters weit auseinander liegen oder der Mieter aus gesundheitlichen Gründen die Unterlagen nicht beim Vermieters einsehen kann.

 
Autor: Engel - Fundstelle: BGH - Urteil vom 08. März 2006 - VIII ZR 78/05

Betriebskosten
Nach einem Urteil des Amtsgerichts München (Az. 453 C 26483/05) steht einem Mieter mehr als zweieinhalb Stunden zu, um die Belege der Betriebskostenabrechnung zu überprüfen. Ist der Vermieter dazu nicht bereit, verweigert er nach Ansicht des Gerichts die Einsicht in die Belege. Folge: der Mieter kann weiter pauschal einzelne Punkte der Abrechnung bestreiten. Und: Die ausgewiesene Betriebskostennachzahlung ist damit auch noch nicht fällig.


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