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Betriebskosten - Mietrecht von A bis Z |
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BGH
vereinfacht Abrechnungspraxis für Betriebskosten
Mieter preisfreien Wohnraums haben grundsätzlich keinen
Anspruch auf Überlassung von Kopien der Abrechnungsbelege
zur Betriebskostenabrechnung. Der Vermieter muss auch dann
nicht ablichten, wenn der Mieter die Kopien selbst bezahlen
will. Das hat der Bundesgerichtshof soeben mit einem in der
Immobilienwelt stark beachteten Urteil klargestellt. Der
Mieter könne – so führt der u.a. für das Wohnraummietrecht
zuständige VIII. Zivilsenat aus –darauf verwiesen werden,
die Belege beim Vermieter einzusehen. Eine Ausnahme gelte
nur dann, wenn dem Mieter dies nicht zumutbar sei. Im
aktuellen Fall waren Mieter und Hausverwalter in Berlin
ansässig. Karlsruhe hielt die Einsichtnahme in den
Geschäftsräumen der Hausverwaltung deshalb für zumutbar.
Kommentar
Der Bundesgerichtshof beendet mit dem Urteil die bisher
uneinheitliche Rechtsprechung zur Abrechnungspraxis. Er
stellt ausdrücklich klar, dass Mieter von nicht
preisgebundenem Wohnraum vom Vermieter grundsätzlich keine
Rechnungskopien verlangen können. Wann dem Mieter –
ausnahmsweise – die Einsichtnahme in die Unterlagen beim
Vermieter nicht zugemutet werden kann, ist im Einzelfall zu
prüfen. Nach der Rechtsprechung ist dies zum Beispiel der
Fall, wenn der Wohnort des Mieters und der Sitz des
Vermieters weit auseinander liegen oder der Mieter aus
gesundheitlichen Gründen die Unterlagen nicht beim
Vermieters einsehen kann. |
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Autor: Engel - Fundstelle: BGH - Urteil vom 08. März 2006 -
VIII ZR 78/05 |
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Betriebskosten
Nach einem Urteil des Amtsgerichts München (Az. 453 C
26483/05) steht einem Mieter mehr als zweieinhalb Stunden
zu, um die Belege der Betriebskostenabrechnung zu
überprüfen. Ist der Vermieter dazu nicht bereit, verweigert
er nach Ansicht des Gerichts die Einsicht in die Belege.
Folge: der Mieter kann weiter pauschal einzelne Punkte der
Abrechnung bestreiten. Und: Die ausgewiesene
Betriebskostennachzahlung ist damit auch noch nicht fällig. |
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