Betriebskosten Beweislast - Mietrecht A-Z
 
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Betriebskosten – Beweislast
Besteht der Wohnraummieter darauf, dass der Vermieter etwaige Mehrbelastungen durch höhere Betriebskosten, die durch ein gewerbliches Mietverhältnis verursacht werden, in der Betriebskostenabrechnung berücksichtigt und vorweg abzieht, so muss er darlegen und beweisen, dass die gewerbliche Vermietung auch tatsächlich Mehrkosten verursacht hat. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 25. Oktober 2006.

Bereits mit Urteil vom 08. März 2006 (VIII ZR 78/05) hat der BGH festgestellt, dass ein Vorwegabzug in gemischt genutzten Objekten nicht automatisch erfolgen muss, sondern nur dann, wenn die Kosten eine ins Gewicht fallende Mehrbelastung des Wohnraummieters darstellt. Ob eine solche vorliegt, muss nunmehr der Mieter darlegen und notfalls auch beweisen. Für den Mieter wird es damit schwieriger gegen die Nebenkostenabrechnung vorzugehen. Eine pauschale Monierung, der Vorwegabzug sei nicht erfolgt, reicht nun nicht mehr aus.

 

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Autor: Baumgarten - BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006, VIII ZR 251/05 - www.bundesgerichtshof.de

 

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