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Betriebskostenabrechnung - Mietrecht A-Z |
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Wohnraummietrecht: Betriebkostenabrechnung
Die Hürden der ordnungsgemäßen Betriebkostenabrechnung. Eine
formell ordnungsgemäße Betriebkostenabrechnung setzt voraus,
dass dem Mieter die Gesamtkosten der einzelnen Kostenarten
mitgeteilt werden. Dies umfasst auch etwaige
nichtumlagefähige Anteile, die vorab abgesetzt werden, so
der BGH in seinem Urteil vom 14. Februar 2007. Es genüge
nicht, die bereits bereinigten Kosten mitzuteilen. Für den
Mieter müsse ersichtlich sein, ob und in welcher Höhe nicht
umlagefähige Kosten vorab abgesetzt worden sind. Sollte dies
dem Mieter nicht möglich sein, so ist die Abrechnung nicht
nur inhaltlich, sondern sogar formell fehlerhaft mit der
Folge, dass eine Korrektur nur innerhalb der
Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB möglich ist, so
das Gericht.
Da der Mangel nicht die gesamte Abrechnung betrifft, sind
nach dem BGH zwar nur die fehlerhaften Kostenpositionen
herauszurechnen. Das hilft dem Vermieter aber wenig, wenn
sich nach Korrektur möglicherweise kein Abrechnungssaldo
mehr ergibt. Bei der Erstellung der Abrechnung sollte der
Vermieter/Verwalter daher aufgrund der fortwährend
steigenden Anforderungen, die die Rechtssprechung
entwickelt, immer darauf achten, dass die Darstellungen und
Berechnungen für den Mieter vollständig nachvollziehbar und
überprüfbar sind. |
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Autor:
Baumgarten - Fundstelle: BGH, Urteil vom 14. Februar 2007, VIII ZR 1/06 - www.bundesgerichtshof.de |
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