Betriebskostenabrechnung - Mietrecht A-Z
 
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Wohnraummietrecht: Betriebkostenabrechnung
Die Hürden der ordnungsgemäßen Betriebkostenabrechnung. Eine formell ordnungsgemäße Betriebkostenabrechnung setzt voraus, dass dem Mieter die Gesamtkosten der einzelnen Kostenarten mitgeteilt werden. Dies umfasst auch etwaige nichtumlagefähige Anteile, die vorab abgesetzt werden, so der BGH in seinem Urteil vom 14. Februar 2007. Es genüge nicht, die bereits bereinigten Kosten mitzuteilen. Für den Mieter müsse ersichtlich sein, ob und in welcher Höhe nicht umlagefähige Kosten vorab abgesetzt worden sind. Sollte dies dem Mieter nicht möglich sein, so ist die Abrechnung nicht nur inhaltlich, sondern sogar formell fehlerhaft mit der Folge, dass eine Korrektur nur innerhalb der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB möglich ist, so das Gericht.

Da der Mangel nicht die gesamte Abrechnung betrifft, sind nach dem BGH zwar nur die fehlerhaften Kostenpositionen herauszurechnen. Das hilft dem Vermieter aber wenig, wenn sich nach Korrektur möglicherweise kein Abrechnungssaldo mehr ergibt. Bei der Erstellung der Abrechnung sollte der Vermieter/Verwalter daher aufgrund der fortwährend steigenden Anforderungen, die die Rechtssprechung entwickelt, immer darauf achten, dass die Darstellungen und Berechnungen für den Mieter vollständig nachvollziehbar und überprüfbar sind.

 

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Autor: Baumgarten - Fundstelle: BGH, Urteil vom 14. Februar 2007, VIII ZR 1/06 - www.bundesgerichtshof.de

 

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