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Baum
fällen
- Mietrecht von A bis Z |
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Baum fällen
Wenn Bäume im Garten gefällt werden müssen, kann der
Vermieter die Kosten nicht einfach auf die Mieter umlegen.
In einem verhandelten Fall musste ein Vermieter zwei große
Bäume beseitigen lassen: Der eine drohte zusammenzubrechen,
die Wurzeln des anderen drückten eine Mauer ein. Der
Vermieter wollte die Kosten für den Baumfäller auf die
Mieter umlegen. Der Vermieter habe zwei Gefahrenquellen
beseitigt, und dafür müsse der Vermieter allein aufkommen,
so urteilte das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer (Az. 7 C
109/03). |
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Einen Baum fällen
Die Tatsache, dass man ein Grundstück mit einer
Fichte darauf erworben hat, berechtigt nicht dazu, den Baum
auch einfach zu fällen. Es gelten zwar keine harten
Bestrafungsmaßnahmen wie im 17. Jh., trotzdem ist mit einem
saftigen Bußgeld zu rechnen. Deshalb ist empfehlenswert,
wenn man ein Grundstück mit einem oder mehrerer Bäume darauf
erwirbt, sich vor einer geplanten Fällung bei der Gemeinde
zunächst zu informieren, welcher Baum gefällt werden darf!
Es sind Baumschutzordnungen vorhanden, In denen es oft nach
Alter des Baumes oder nach Durchmesser des Baumstammes
festgelegt ist, ob der Baum gefällt werden darf oder nicht.
Zu beachten ist aber, wenn der besagte Baum unter Schutz
steht, dass man eine Sondergenehmigung einholen kann, um den
Baum trotzdem fällen zu dürfen. Solche Genehmigungen erhält
man in der Regel bei Krankheitsbefall eines Baumes oder wenn
Einsturzgefahr droht. |
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