Baum fällen - Mietrecht von A bis Z
 
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Baum fällen
Wenn Bäume im Garten gefällt werden müssen, kann der Vermieter die Kosten nicht einfach auf die Mieter umlegen. In einem verhandelten Fall musste ein Vermieter zwei große Bäume beseitigen lassen: Der eine drohte zusammenzubrechen, die Wurzeln des anderen drückten eine Mauer ein. Der Vermieter wollte die Kosten für den Baumfäller auf die Mieter umlegen. Der Vermieter habe zwei Gefahrenquellen beseitigt, und dafür müsse der Vermieter allein aufkommen, so urteilte das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer (Az. 7 C 109/03).

 

Einen Baum fällen
Die Tatsache, dass man ein Grundstück mit einer Fichte darauf erworben hat, berechtigt nicht dazu, den Baum auch einfach zu fällen. Es gelten zwar keine harten Bestrafungsmaßnahmen wie im 17. Jh., trotzdem ist mit einem saftigen Bußgeld zu rechnen. Deshalb ist empfehlenswert, wenn man ein Grundstück mit einem oder mehrerer Bäume darauf erwirbt, sich vor einer geplanten Fällung bei der Gemeinde zunächst zu informieren, welcher Baum gefällt werden darf! Es sind Baumschutzordnungen vorhanden, In denen es oft nach Alter des Baumes oder nach Durchmesser des Baumstammes festgelegt ist, ob der Baum gefällt werden darf oder nicht. Zu beachten ist aber, wenn der besagte Baum unter Schutz steht, dass man eine Sondergenehmigung einholen kann, um den Baum trotzdem fällen zu dürfen. Solche Genehmigungen erhält man in der Regel bei Krankheitsbefall eines Baumes oder wenn Einsturzgefahr droht.

 
 

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