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Aufzugskosten - Mietrecht von A bis Z |
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Aufzugskosten
Zum Wohnhaus gehört weder ein mit dem Aufzug erreichbarer Keller
oder ein Dachboden. Aus diesem Grund klagten Mieter aus dem
Erdgeschoss dagegen, dass Sie einen bestimmten Betrag im Jahr
für den Aufzug aufwenden sollten. Die Richter in Karlsruhe sahen
in der Umlage jedoch keine unangemessene Benachteiligung. Ein
Umrechnen der Kosten nach dem tatsächlichen Gebrauch des Aufzugs
sei vielfach nicht praktikabel und unübersichtlich. Auch Mieter
einer Erdgeschosswohnung können an den Betriebskosten für den
Aufzug beteiligt werden (BGH, Az. VIII ZR 103/06) |
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Aufzugskosten - Gleiche Last für Alle
Mieter einer Erdgeschosswohnung müßen sich an den
Kosten eines Aufzuges beteiligen, wenn dies im Mietvertrag
vorgesehen ist, wobei auch eine Formularklausel ausreicht.
Der BGH stellt in seiner Entscheidung vom 20. September 2006
klar, dass dies selbst dann gilt, wenn der Erdgeschossmieter
überhaupt keinen konkreten Nutzen von dem Aufzug hat, er ihn
also noch nicht einmal für etwaige Räumlichkeiten in
Dachgeschoss oder Keller nutzt. Die Richter begründen diese
Entscheidung mit der vorrangigen Praktikabilität für den
Vermieter und die Übersichtlichkeit der Abrechnung.
Die Verteilung der Aufzugskosten auch auf den
Erdgeschossmieter war bisher rege umstritten. Die
Klarstellung des BGH ist daher zu begrüßen, zumal sie
etwaige Ungerechtigkeiten einzelner Mieter zu Gunsten der
Praktikabilität und einheitlichen Verteilung der Kosten
ausdrücklich in Kauf nimmt und damit die Arbeit der
Verwaltung in Zukunft erleichtert. |
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Datum: 10.11.06 - Autor:
Bettina Baumgarten - Fundstelle: BGH, 20. September 2006,
VIII ZR 103/06 |
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