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Parabolantenne Abmahnung - Mietrecht A-Z |
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Beseitigung nur nach Abmahnung
Wohnraummietrecht: Voraussetzung des Anspruchs eines
Vermieters gegen den Mieter auf Beseitigung einer
Parabolantenne ist die vorherige Abmahnung, so der BGH in
seiner aktuellen Entscheidung vom 17. April 2007. § 541 BGB
der eine solche vorsehe, habe mieterschützenden Charakter
und gehe damit den allgemeinen Vorschriften, also auch dem §
1004 Abs. 1 BGB, der auch im Wohnungseigentumsrecht
Anwendung findet, im Mietrecht vor. Bevor der Vermieter zu
scharfen Rechtsbehelfen wie Klage oder Kündigung greifen
könne, müsse er abmahnen. Tut er dies nicht, ist seine Klage
abzuweisen.
Kommentar
Auch wenn der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gemäß
§ 1004 Abs. 1 BGB explizit keine vorherige Abmahnung
vorsieht, so ist doch immer zu empfehlen, vor jeder Klage
den Gegner außergerichtlich unter Fristsetzung aufzufordern,
die Beeinträchtigung zu beseitigen. Kommt er dieser
Aufforderung nach, vermeidet man einen möglicherweise
mühsamen Gerichtsprozess. Tut er dies nicht, nimmt man ihm
aber im gerichtlichen Verfahren zumindest die Möglichkeit,
den Anspruch sofort anzuerkennen und so ggf. der Kostenlast
zu entgehen. |
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Autor: Bettina Baumgarten -
baumgarten@bethgeundpartner.de, Fundstelle: BGH, Beschluss vom
17. April 2007, VIII ZB 93/06 - www.bundesgerichtshof.de |