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Abmahnung - Mietrecht
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Beseitigung nur nach Abmahnung
Voraussetzung des Anspruchs eines Vermieters gegen den
Mieter auf Beseitigung einer Parabolantenne ist die
vorherige Abmahnung, so der BGH in seiner aktuellen
Entscheidung vom 17. April 2007. § 541 BGB der eine solche
vorsehe, habe mieterschützenden Charakter und gehe damit den
allgemeinen Vorschriften, also auch dem § 1004 Abs. 1 BGB,
der auch im Wohnungseigentumsrecht Anwendung findet, im
Mietrecht vor. Bevor der Vermieter zu scharfen
Rechtsbehelfen wie Klage oder Kündigung greifen könne, müsse
er abmahnen. Tut er dies nicht, ist seine Klage abzuweisen.
Kommentar
Auch wenn der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gemäß
§ 1004 Abs. 1 BGB explizit keine vorherige Abmahnung
vorsieht, so ist doch immer zu empfehlen, vor jeder Klage
den Gegner außergerichtlich unter Fristsetzung aufzufordern,
die Beeinträchtigung zu beseitigen. Kommt er dieser
Aufforderung nach, vermeidet man einen möglicherweise
mühsamen Gerichtsprozess. Tut er dies nicht, nimmt man ihm
aber im gerichtlichen Verfahren zumindest die Möglichkeit,
den Anspruch sofort anzuerkennen und so ggf. der Kostenlast
zu entgehen.
Datum: 27.06.07, Autor: Bettina Baumgarten - Fundstelle:
BGH, Beschluss vom 17. April 2007, VIII ZB 93/06 -
www.bundesgerichtshof.de |
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