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Kostenverteilungsschlüssel Betriebskostenabrechnung
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Kostenverteilungsschlüssel Betriebskostenabrechnung
Bei der fristgerechten Erstellung der
Betriebskostenabrechnung hatte ein Vermieter bislang immer
die Heizkostenabrechnung eines externen Abrechnungsdienstes
beigelegt. Bei der strittigen Betriebskostenabrechnung hatte
er dies jedoch vergessen. Er hatte den Endbetrag übernommen
und in Bezug auf den Kostenverteilungsschlüssel auch auf die
Anlage verwiesen. Nach mehr als einem Jahr nach der
Abrechnungsperiode reichte er die Heizkostenabrechnung nach.
Der Mieter entsagte jedoch die Nachzahlung.
Das AG Langen gab dem Mieter nun recht. Denn laut § 565 Abs.
3 BGB ist der Vermieter verpflichtet, innerhalb eines Jahres
nach Abschluss der Abrechnungsperiode eine ordentliche
Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Dazu muss jeder
einzelnen Position auch ein Kostenverteilungsschlüssel
zuzuordnen sein, der eindeutig belegt werden muss. Da in
diesem Fall der Kostenverteilungsschlüssel nur der
Heizkostenabrechnung zu entnehmen war, diese jedoch nicht
beilag, wies die Abrechnung einen Formfehler auf und wird
damit als rechtswidrig eingestuft (Az. 55 C 201/10). |
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