Kostenverteilungsschlüssel Betriebskostenabrechnung

 
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Kostenverteilungsschlüssel Betriebskostenabrechnung 
Bei der fristgerechten Erstellung der Betriebskostenabrechnung hatte ein Vermieter bislang immer die Heizkostenabrechnung eines externen Abrechnungsdienstes beigelegt. Bei der strittigen Betriebskostenabrechnung hatte er dies jedoch vergessen. Er hatte den Endbetrag übernommen und in Bezug auf den Kostenverteilungsschlüssel auch auf die Anlage verwiesen. Nach mehr als einem Jahr nach der Abrechnungsperiode reichte er die Heizkostenabrechnung nach. Der Mieter entsagte jedoch die Nachzahlung.

Das AG Langen gab dem Mieter nun recht. Denn laut § 565 Abs. 3 BGB ist der Vermieter verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Abrechnungsperiode eine ordentliche Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Dazu muss jeder einzelnen Position auch ein Kostenverteilungsschlüssel zuzuordnen sein, der eindeutig belegt werden muss. Da in diesem Fall der Kostenverteilungsschlüssel nur der Heizkostenabrechnung zu entnehmen war, diese jedoch nicht beilag, wies die Abrechnung einen Formfehler auf und wird damit als rechtswidrig eingestuft (Az. 55 C 201/10).

 

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